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Allgemeine 
Geschäftsbedingungen

Erfahren Sie mehr über unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an office@tailoryoung.com

Allgemeines

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  1. Sämtlichem Geschäftsverkehr liegen ausschließlich die nachfolgenden Grundlagen und Bedingungen für die Zusammenarbeit zugrunde.

    Zugunsten der Lesbarkeit wird eine durchgehende geschlechtsneutrale Schreibweise verwendet. Wenn somit nachfolgend Begriffe wie „Auftraggeber“, „Bewerber“ oder „Kandidat“ verwendet werden, so ist selbstverständlich auch die weibliche Form inkludiert.

    Sollten abweichende oder ergänzende Bedingungen vereinbart werden, ist zu deren Wirksamkeit eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung der T.Y.P. Consulting GmbH erforderlich. Die in Prospekten oder sonstigen von T.Y.P. Consulting GmbH zur Verfügung gestellten Unterlagen genannten Informationen gelten nicht als verbindlich zugesichert.
     

  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartner der T.Y.P. Consulting GmbH werden, auch wenn diese Angebotsaufforderungen, Bestellungen, Annahmeerklärungen oder Ähnlichem beigefügt sind und diesen von der T.Y.P. Consulting GmbH nicht widersprochen wird, nicht Vertragsinhalt.
     

  3. Der Geschäftsbereich der T.Y.P. Consulting GmbH umfasst die Personalsuche, die Ansprache der Kandidaten und – bei Einverständnis – das Erstellen eines Telefonprotokolls sowie eines Kurzprofils der Kandidaten. Dies umfasst das Transportieren jobrelevanter Daten vom Kandidaten zum Auftraggeber der T.Y.P. Consulting GmbH. Private Informationen über den Kandidaten werden darüber hinaus von der T.Y.P. Consulting GmbH weder verarbeitet noch gespeichert.

 

Der nachfolgende Teil A regelt ausschließlich Beauftragungen im Bereich der Personalsuche und enthält allgemeine Bestimmungen, die für jede Beauftragung der T.Y.P Consulting GmbH, unabhängig von dessen Inhalt gelten. Teil B enthält die allgemeinen Bestimmungen, die für jede Art von Beauftragung von Partner-Unternehmen in Zusammenarbeit mit der T.Y.P Consulting GmbH unabhängig von dessen Inhalt, gelten.

 

TEIL A – PERSONALSUCHE

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1. Beginn der Zusammenarbeit

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  1. Jede Zusammenarbeit beginnt mit einem Angebot sowie einem Briefing mit dem Auftraggeber.
     

  2. Die T.Y.P. Consulting GmbH legt vor Beginn einer Zusammenarbeit ein Angebot an den Auftraggeber. Ein allfällig im Angebot enthaltener Zeitplan beruht auf Erfahrungswerten der T.Y.P. Consulting GmbH, die tatsächlich für Suche und Auswahl benötigte Zeit kann davon abweichen. Die T.Y.P. Consulting GmbH kann daher keine Haftung für eine bestimmte Zeitdauer der Suche und Auswahl übernehmen. Ebenso besteht keine Erfolgshaftung – welcher Art auch immer – der T.Y.P. Consulting GmbH (s. auch Pkt. 8. unten).
     

  3. Alle Angebote der T.Y.P. Consulting GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern im jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich anderes festgehalten ist. Der (spätere) Auftraggeber wird das ihm überlassene Angebot weder als Ganzes, noch in Teilen und auch nicht in einer bearbeiteten Fassung Dritten zugänglich machen.
     

  4. Der Auftraggeber kann den Auftrag sowohl mündlich als auch schriftlich erteilen. Überhaupt gilt jeder Auftrag zum Tätigwerden an die T.Y.P. Consulting GmbH, in welcher Form auch immer, als Annahme des gesamten Angebots gemäß lit. b) oben

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2. Aktive Suche

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  1. Die aktive Suche beginnt mit der Erteilung des Auftrags gemäß Pkt. 1. Für einen optimalen Suchverlauf ist es unbedingt erforderlich, dass der Auftraggeber der T.Y.P Consulting GmbH alle Informationen über sein Unternehmen und die vakante Position zur Verfügung stellt, die benötigt werden, um das Unternehmens-, Positions- und Anforderungsprofil zu vervollständigen. Sofern möglich, finden Gespräche mit den Personen im Umfeld der zu besetzenden Position statt.

    Der Auftraggeber stellt somit sicher, dass alle für die Erfüllung des Auftrags der T.Y.P. Consulting GmbH erbetenen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig und im erforderlichen Umfang erbracht werden. Unterlässt der Auftraggeber die notwendige Mitwirkung, ist die T.Y.P. Consulting GmbH berechtigt, das Auftragsverhältnis mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund zu beenden. Es gilt – insbesondere im Zusammenhang mit dem Honoraranspruch – die Regelung des Pkt. 3 lit. d.
     

  2. Im Sinne eines professionellen Zugangs und um kontraproduktive Mehrfachkontakte mit potenziellen Kandidaten zu vermeiden, erteilt der Auftraggeber an T.Y.P Consulting GmbH einen exklusiven Alleinauftrag. Der Auftraggeber wird daher keine andere Person aus dem Geschäftszweig der T.Y.P. Consulting GmbH mit der Personalsuche und -auswahl für die gleiche Position beauftragen. Verstößt der Auftraggeber gegen diese exklusive Beauftragung, ist die T.Y.P. Consulting GmbH zur vorzeitigen Beendigung des Auftrags aus wichtigem Grund berechtigt. Es gilt – insbesondere im Zusammenhang mit dem Honoraranspruch – die Regelung des Pkt. 3.d.
     

  3. Grundsätzlich erbringt die T.Y.P Consulting GmbH alle Leistungen selbst. Teile der Leistungen dürfen jedoch auch an Dritte vergeben werden. Die Entscheidung, welche Mitarbeiter bei der Vertragsdurchführung eingesetzt werden, liegt ausschließlich bei der T.Y.P Consulting GmbH.

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3. Abschluss des Auftrags

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  1. Nach Abschluss des Such- und Auswahlverfahrens werden die für die zu besetzende Position geeigneten Kandidaten dem Auftraggeber anhand eines ausführlichen Kandidatenprofils präsentiert. Die von der T.Y.P Consulting GmbH dabei übergebenen Unterlagen unterliegen der Geheimhaltung gemäß Pkt. 7.
     

  2. Der Auftrag endet mit der Lieferung der Daten bzw. mit der Ansprache der Kandidaten. Kandidatenprofile die – mit Einverständnis der Kandidaten – gespeichert wurden und für nahe zukünftige Vakanzen relevant sein können, dürfen vom Auftraggeber zu diesem Zweck gespeichert bleiben, solange sie relevant sind oder bis der Kandidat dagegen widerruft. Die Kandidaten dürfen auch für andere Positionen berücksichtigt werden, so dass in ihrem Interesse ist.
     

  3. Der Auftraggeber hat jederzeit die Möglichkeit, den erteilten Auftrag durch schriftliche Mitteilung an die T.Y.P. Consulting GmbH zu beenden. Bei einem Projektabbruch von Seiten des Auftraggebers, aus welchem Grund auch immer, wird jedenfalls – sofern im Angebot nichts anderes geregelt – die volle Summe für die Identifikation der Kandidaten verrechnet. Eine Ausnahme stellen die Kosten der Ansprache dar, sofern noch kein Auftrag zur Ansprache der identifizierten Kandidaten vom Auftraggeber erteilt wurde. Sollte der Auftrag zur Ansprache erteilt worden sein, wird auch diese voll verrechnet.
     

  4. Der T.Y.P. Consulting GmbH steht es frei, aus wichtigen, in der Person oder dem Unternehmen des Auftraggebers gelegenen Gründen sowie durch einen Verstoß des Auftraggebers gegen Treu und Glauben oder gegen die „Grundlagen und Bedingungen für die Zusammenarbeit“ den Auftrag schriftlich zurückzulegen. Hinsichtlich des Honoraranspruchs der T.Y.P Consulting GmbH gilt in diesem Fall das zur vorzeitigen Beendigung durch den Auftraggeber unter lit. c) Ausgeführte.

 

4. Nach- bzw. Mehrfachbesetzung

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  1. Obwohl die T.Y.P. Consulting GmbH gemäß Pkt. 8. keinen bestimmten Erfolg, sondern ausschließlich die Präsentation und das Liefern von geeigneten Kandidaten schuldet, verpflichten wir uns, sollte die Position mit keinem Kandidaten besetzt werden zu zumindest einer Nachsuche anhand gleicher oder leicht abgeänderter Kriterien zur selben Position. Dieses Recht ist dem Auftraggeber vertraglich garantiert und kann auf unser Anraten oder auf Wunsch des Auftraggebers erwirkt werden. Spätere Nachbesetzungen können jederzeit durch Kandidaten aus der Liste oder des Telefonprotokolls – sofern die Kandidaten einer weiteren Speicherung zustimmen – erfolgen, ohne zusätzliche Kosten zu erzeugen. Eine Ausnahme besteht dann, sollte eine neuerliche Ansprache durch uns gewünscht werden.
     

  2. Ebenso steht es dem Auftraggeber frei, zu einer Position mehrere Kandidaten aus einem Suchdurchgang für die Gleiche oder ähnliche Positionen anzustellen, ohne zusätzliche Kosten entstehen zu lassen. Die bezahlte Hauptleistung der T.Y.P. Consulting GmbH ist das liefern passender Kandidaten zu einer bestimmten Position, ob und wie viele Kandidaten davon vom Auftraggeber zu welchem Zweck angestellt werden obliegt einzig und allein dem Auftraggeber und hat keine Auswirkung auf das Honorar gemäß Pkt. 5.

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5. Honorar und Aufwandersatz

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  1. Das an die T.Y.P. Consulting GmbH zu zahlende Honorar ist vom Ausgang der Suche unabhängig 14 Tage nach Erhalt der Rechnung zu zahlen und ist klar im Angebot das dem Auftrag zu Grunde liegt vermerkt. Das Honorar teilt sich auf in die Kosten für die Identifikation der Kandidaten sowie die der Ansprache. Die Identifikation ist fixer Bestandteil jedes Auftrages und somit immer fällig, die der Ansprache werden auf Wunsch des Auftraggebers zusätzlich verrechnet.
     

  2. Die Verrechnung erfolgt immer nach ausdrücklicher Auftragserteilung des Auftraggebers an die T.Y.P. Consulting GmbH.
     

  3. Die Namhaftmachung von Kandidaten durch den Auftraggeber oder die unternehmensinterne Besetzung von nachgefragten Positionen lassen den Honoraranspruch gemäß Pkt. 3 lit. c unberührt.

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6. Kundenschutz

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  1. Die T.Y.P. Consulting GmbH verpflichtet sich, erfolgreich vermittelte Kandidaten innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren ab der Einigung über den Inhalt ihrer Tätigkeit nicht aktiv zum Zweck der Vermittlung an andere Auftraggeber zu kontaktieren. Sofern vermittelte Kandidaten über eigenen Entschluss die T.Y.P. Consulting GmbH innerhalb der genannten Frist kontaktieren, darf die T.Y.P. Consulting GmbH diese in Auswahlverfahren miteinbeziehen.
     

  2. Die T.Y.P. Consulting GmbH wird für einen Zeitraum von 3 Monaten ab der letzten Auftragserteilung (Stichtag ist das Einlangen der Auftragserteilung bei der T.Y.P. Consulting GmbH) davon Abstand nehmen, bei aufrechter Kundenbeziehung im Unternehmen des Auftraggebers aktiv andere Mitarbeiter zum Zweck der Vermittlung an andere Auftraggeber zu kontaktieren. Es gilt als wohlverstanden, dass dieser Kundenschutz bei Teilaufträgen in der Personalsuche und -auswahl (z. B. bei reinem Screening) nicht gilt. Ebenso gilt dieser Kundenschutz nicht, wenn das Auftragsverhältnis entweder seitens des Auftraggebers – aus welchem Grund auch immer – vorzeitig abgebrochen oder seitens der T.Y.P. Consulting GmbH aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst wird.

 

 

TEIL B – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN für jede Art der Beauftragung von T.Y.P Consulting GmbH

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7. Diskretion

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Die T.Y.P. Consulting GmbH verpflichtet sich zur vertraulichen Behandlung aller vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen und übermittelten Informationen. Im Gegenzug verpflichtet sich auch der Auftraggeber, keinerlei Informationen über die präsentierten Kandidaten an Dritte weiterzugeben.

Die T.Y.P Consulting GmbH und der Auftraggeber werden daher über alle Informationen und Unterlagen, die ihnen im Rahmen der Abwicklung des Auftrags zur Kenntnis gelangen oder zu denen sie Zugang erhalten, zeitlich unbegrenzt Stillschweigen bewahren und diese Dritten nicht zugänglich machen. Dies gilt insbesondere für die von der T.Y.P. Consulting GmbH angefertigte Projektunterlage gemäß Pkt. 3 lit. a. Dritte im Sinn dieser Bestimmung sind auch die mit den Vertragsparteien verbundenen Unternehmen gem. § 15 Aktiengesetz bzw. gem § 115 GmbHG. Dritte sind daher insbesondere Mutter-, Tochter- und Schwestergesellschaften.

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Die T.Y.P. Consulting GmbH sowie deren Mitarbeiter sind weiters verpflichtet, das Datengeheimnis nach dem Datenschutzgesetz zu wahren.

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8. Haftung für Schäden

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Nachdem die T.Y.P. Consulting GmbH im Rahmen der Personalsuche und -auswahl keinen bestimmten Erfolg, sondern ausschließlich die Präsentation geeigneter Kandidaten schuldet, haftet sie nicht für ein bestimmtes Ergebnis, das sich der Auftraggeber aus den Beratungsleistungen erwartet. Sie haften daher weder für leicht oder grob fahrlässig, noch für vorsätzlich durch von ihnen präsentierte Kandidaten im Unternehmen des Auftraggebers verursachte Schäden.

Auch hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der von Dritten eingeholten Auskünfte und Referenzen über die präsentierten Kandidaten kann die T.Y.P. Consulting GmbH keine Haftung übernehmen. Ansonsten gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

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Die T.Y.P. Consulting GmbH haftet für Schäden, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wurde, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und/oder Folgeschäden wird ausdrücklich ausgeschlossen. Ebenso ist jede Haftung der T.Y.P. Consulting GmbH für einen bestimmten Erfolg – unabhängig vom Auftragsinhalt – gänzlich ausgeschlossen.

Leistungsverzögerungen, die auf nicht vollständige, später abgeänderte oder nicht rechtzeitig übermittelte Informationen oder Unterlagen durch den Auftraggeber zurückzuführen sind, sind von der T.Y.P. Consulting GmbH nicht zu vertreten.

Soweit die Haftung in diesen Bedingungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe der T.Y.P. Consulting GmbH sowie der Arbeitnehmer, Vertreter und Unterauftragnehmer der T.Y.P. Consulting GmbH.

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Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Erbringung der entsprechenden Leistung.

Die T.Y.P Consulting GmbH leistet Gewähr, dass sich ihre Tätigkeit in der Personalentwicklung auf den Bereich der Unternehmensberatung beschränkt. Es gilt daher als wohlverstanden, dass Leistungen in der Personalentwicklung – insbesondere das Coaching – eine allfällige ärztliche bzw. medizinische Behandlung oder Psychotherapie nicht ersetzen können.

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Coaching ist anlassbezogenes Lernen und sämtliche Beratungsleistungen der T.Y.P Consulting GmbH setzen daher einen gesunden Menschen voraus.

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Wir weisen unsere Kunden ausdrücklich darauf hin, dass sämtliche personenbezogene Daten, die zwischen der T.Y.P. Consulting GmbH und dem Kunden ausgetauscht oder sonst verarbeitet werden, nach den Regeln des geltenden Datenschutzrechts zu behandeln sind.

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9. Gerichtsstand/Anwendbares Recht

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Beide Vertragsparteien werden sich darum bemühen, strittige Fragen im Einvernehmen zu lösen. Ist dies nicht möglich, so wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag das sachlich zuständige Gericht in Graz (8010) vereinbart. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, die beklagte Partei an ihrem Geschäftssitz zu klagen.

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Es gilt ausschließlich österreichisches Recht, unter Ausschluss der Kollisionsnormen.

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10. Aufrechnungsverbot

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Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit allfälligen eigenen Forderungen gegen die Forderungen der T.Y.P Consulting GmbH aufzurechnen.

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11. Schlussbestimmungen

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Als wohlverstanden gilt, dass jegliche Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und der T.Y.P. Consulting GmbH zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

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Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zum Ausfüllen der Lücke sollte eine angemessene Regelung treten, die so weit wie möglich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien im Sinn und Zweck dieses Vertrages vermutlich gewollt hätten.

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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab 25. Mai 2018.

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